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Satzung

Jama Nyeta!

Gemeinsam Entwickeln

Unterstützen

Neues schaffen
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Präambel

Jama Nyeta ist ein sozial engagierter Verein, bei dem die Unterstützung von Menschen mit Flucht– oder Zuwanderungsgeschichte im Mittelpunkt steht. Der Schwerpunkt unseres Vereins liegt auf der nachhaltigen Unterstützung der afrikanischen Diaspora in Deutschland. In erster Linie sollen Geflüchtete und andere Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, die in schwierige, gesundheitliche, politische oder wirtschaftliche Situationen geraten sind, unterstützt werden. Unsere Zielgruppe kommt mehrheitlich aus Westafrika, aber auch aus anderen Regionen Afrikas und der Welt.

„Jama Nyeta“ bedeutet „Gemeinsam entwickeln“ und beschreibt den Kern unserer Arbeit: Wir wollen neue Ideen und Projekte entwickeln, Räume für Austausch und Vernetzung gestalten und Zukunftsbilder für eine bessere Gesellschaft schaffen. Und wir wollen anderen beim Entwickeln helfen – gemeinsam und auf Augenhöhe. Was uns dabei antreibt, ist unsere Vision:
Eine Welt der Gleichberechtigung.

Mit unserer Arbeit setzen wir uns dafür ein, dass alle Menschen ihr Recht auf Teilhabe verwirklichen können: in Gesellschaft und Politik, in Kultur, Wirtschaft und Arbeit, in Deutschland und Europa, in Westafrika und der ganzen Welt. Unser vielfältiges Team – zumGroßteil selbst mit Zuwanderungsgeschichte – bildet dabei eine Brücke in der Begegnung von Menschen mit und ohne Migrationserfahrung.

§ 1 Name, Rechtsnatur und Sitz

Der Verein führt den Namen Jama Nyeta e.V. – Gemeinsam entwickeln – Unterstützen – Neues Schaffen. Er soll im Handelsregister in Köln eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
Jama Nyeta e.V. hat einen gemeinnützigen und mildtätigen Zweck.
Jama Nyeta e.V. hat seinen Sitz in Köln

§2 Ziele und Zwecke

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist:

  • die Unterstützung von jungen Menschen mit afrikanischem und anderem Migrationshintergrund durch gezielte Integrations– und Migrationsarbeit (z.B. durch die Förderung der beruflichen Weiterbildung);
  • Völkerverständigung
  • Förderung der Jugend– und Altenhilfe
  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung der Erziehung, Volks– und Berufsbildung
  • Förderung internationaler Gesinnung…
  • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
  • die Förderung und Unterstützung für Geflüchtete, Vertriebene und Aussiedler;
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  • Förderung des sozialen Unternehmertums, um die Arbeitslosigkeit von eingewanderten Menschen entgegenzuwirken.

§ 2 Nr. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung einer Beratungs– und Anlaufstelle für Eingewanderte, wodurch die berufliche Weiterbildung im Rahmen der Integrationsarbeit gezielt gefördert werden kann. Im Rahmen der Beratungsstelle sollen auch soziale Unternehmen entstehen, die Arbeitsplätze für überwiegend Eingewanderte entstehen lassen. Weiterhin soll die Völkerverständigung gefördert sowie die Armut und fehlende Bildungsmöglichkeiten in den Heimatländern (in Afrika) bekämpft werden. Durch unsere direkte Unterstützung können wir unmittelbar die Lebensgrundlagen vor Ort verbessern und langfristig Armut bekämpfen.

§ 2 Nr. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 6 ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.

§ 2 Nr. 7 Die Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliederbeitrag

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der monatliche Beitrag beträgt 5 €uro und kann monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden.

Die Mitgliedschaft beim Jama Nyeta e.V. erlischt:

a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
e. den Ausschluss, wenn das Mitglied durch sein Verhalten gegen die Ziele des Vereins
verstoßen hat.

§ 4 Wahl– und Stimmrecht

Jedes Mitglied hat ein Stimm– und Wahlrecht, das regelmäßig seinen Beitrag zahlt.

§ 5 Die Organe

Die Organe des Vereins sind:

a. Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.


b. Der Vorstand
Der Vorstand des Jama Nyeta e.V. besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen und Mitarbeiter/innen für den Verein einzustellen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.

Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder scheidet er aus sonstigem Grund aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort.

§ 6 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit Ablauf des auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, elektronisch, SMS, und soziale Medien gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 8 Beschluss des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandmitglied schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.